AGB

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

Für alle Verträge, die zwischen uns und einem anderen Unternehmen zu Stande kommen, gelten die nachstehenden Bedingungen als vereinbart. Ein Unternehmen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen des mit uns kontrahierenden Unternehmens erkennen wir nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn wir diesen entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.

II. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne sowie Angaben zu Material, Gewicht und Maß sind nicht verbindlich.Erteilte Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einer schriftlichen Bestätigung steht hierbei im Falle der Auftragsausführung der Lieferschein oder die Warenrechnung gleich.

III. Lieferung und Lieferzeiten

Lieferfristen gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich, wenn nicht gegenteiliges schriftlich bestätigt wurde. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Auftrag zurückzuziehen, wenn Lieferungsverzögerungen oder Beschränkungen durch höhere Gewalt, Unbrauchbarkeit eines wichtigen Arbeitsstückes, Betriebsstörungen, Produktionsunterbrechungen in Folge arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen oder der nicht rechtzeitigen Lieferung durch einen unserer Zulieferer entstehen. Die Lieferungsfristen verlängern sich in Fällen der Verzögerung aus den genannten Gründen angemessen. Deckungskäufe auf unsere Kosten werden nicht anerkannt. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Unterlagen sowie nicht vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Versandbereitschaftsmeldung ist der Lieferung gleichzusetzen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so schuldet der Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten. Bei Lagerung in unserem Werk berechnen wir mindestens ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages pro Monat der Lagerung. Der Besteller hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden als die o. g. Pauschale i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat der Lagerung entstanden ist. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Zurechnungsbereich des Bestellers liegen, so ändert dies nichts an der vereinbarten Fälligkeit der Zahlung.Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen unserer Zulieferer übernehmen wir keine Haftung. Wir verpflichten uns allerdings, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Zulieferer an den Besteller abzutreten. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass es hierzu einer besonderen Vereinbarung bedarf.

IV. Schutzrechte

Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen nicht nachgeahmt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen hin sind die Angebotsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Zölle, Porto und Wertsicherung nicht mit ein. Es werden jeweils die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Montage ist, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, im Preis nicht enthalten. Bei Aufstellung von Maschinen und Anlagen sind vom Besteller am Ort der Lieferung rechtzeitig Helfer, Hebezeug sowie alle zur Montage erforderlichen Materialien unentgeltlich zu stellen. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Skonti oder andere Nachlässe werden nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bestehen Unklarheiten über das Datum des Zugangs der Rechnungen, kommt der Besteller 30 Tage nach Erhalt der Ware in Verzug. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld mit Zinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Durch diese Verzinsung wird die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unsererseits nicht ausgeschlossen. Bei der Annahme von Wechseln und Schecks gilt nicht deren Annahme, sondern erst deren Bareinlösung, als Zahlung. Die Zahlung gilt erst nach Gutschrift und nur in Höhe des Gutschriftbetrages als erfolgt; anfallende Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Recht zur Aufrechnung des Bestellers besteht nur, wenn seine Gegenansprüche, auf die er sich beruft, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Wird dem Besteller die Möglichkeit von Teilzahlungen eingeräumt, wird ungeachtet dessen der verbleibende Kaufpreis in vollem Umfang fällig, wenn der Besteller mit einer Rate mit mehr als 14 Tagen in Verzug gerät.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren solange vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Waren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wie hatten ihn ausdrücklich schriftlich erklärt.
2.Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um uns die Möglichkeit zu geben, Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns aufgrund einer Klage gem. § 771 ZPO entstehenden Kosten zu erstatten, verpflichtet sich der Besteller, uns diese Kosten zu erstatten.
4.Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (bzw. Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den gelieferten Sachen setzt sich an den umgebildeten Sachen fort. Werden die gelieferten Waren mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
7.Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung des von uns gelieferten Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt uns oder unserem Beauftragten während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

VII. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn wir den Versand selbst durchführen oder die Versandkosten selbst tragen. Die Art des Versandes wird von uns frei bestimmt. Die Verpackung wird von uns nach bestem Wissen ausgewählt. Eine Haftung für Versandschäden, auch in Folge mangelhafter Verpackung, wird von uns nicht übernommen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung geht auch mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VIII. Annahmeverweigerung/Verzug des Bestellers mit der Abnahme oder der Zahlung

Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware oder mit der Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung in Verzug oder verweigert der Besteller die Abnahme der Ware, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme der Ware oder Zahlung der Anzahlung Schadensersatz verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ohne Nachweis des Schadens 30 % des vereinbarten Nettopreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

IX. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt:
1. Wir sind im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches des Bestellers nach unserer Wahl berechtigt, Mängel zu beseitigen oder nachzuliefern. Ein entsprechendes Wahlrecht des Bestellers besteht nicht. Auch auf ersetzte Teile erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt.
2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung der Ware nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. 3.Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, – ungeeignete, unsachgemäße oder nicht planentsprechende Durchführung von bauseits zu übernehmen- den Fundamenterstellungsarbeiten oder vergleichbaren Vorbereitungsarbeiten, – natürliche Abnutzung (Verschleiß), – fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, – ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, – ungeeigneter Baugrund, – mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
4. Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt in einem Jahr; diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache beim Besteller.
5. Beim Kauf von Steinbearbeitungsmaschinen gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Besteller diese lediglich im Einschichtbetrieb verwendet. Zum Einschichtbetrieb zählen maximal 2.000 Maschinenstunden im Jahr. Für Schäden oder vorzeitigen Verschleiß an der Maschine, welche dadurch entstehen, dass der Besteller die Maschine im Mehrschichtbetrieb bzw. über 2.000 Stunden im Jahr einsetzt, haften wir nicht.
6. Wir sind berechtigt, bezüglich ein- und desselben Mangels drei Nachbesserungsversuche auf unsere Kosten durchzuführen. Ist der Mangel dann nicht beseitigt, hat der Besteller das Recht, vom Kauf zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt hat der Besteller auch dann, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung fruchtlos verstreichen lassen.
7. Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat uns der Besteller nach Verständigung mit unserer Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder, wenn wir mit der Beseitigung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8. Von den durch die Mängelbeseitigung bzw. Nachlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausgestellt hat – die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Stellung von Monteuren und Dienstkräften. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
9. Für die durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
10.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst einstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, nicht jedoch für Mängelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn.
11.Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller mit eigenen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Verzug ist.
12.Die oben stehenden Regelungen zur Gewährleistung gelten nur für den Kauf fabrikneuer Güter. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen ist eine Haftung für Sachmängel – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
13. Besondere Bestimmungen für Maschinen einschließlich Software-Steuerung:
a)Die Gewährleistungsfrist beträgt für die gelieferte Maschine und die Steuerungs-Software ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung im Falle einer förmlichen Abnahme mit dem Datum der Abnahme.b) Grundsätzlich ist die Haftung auf die Schadensarten begrenzt, die typischerweise von ihr betroffen sind. Atypische Geschehensverläufe sind hiervon nicht erfasst. c)Die Haftung für Mängelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. d) Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

IX. Rücktrittsrecht des Lieferers

Im Falle von Lieferungsverzögerungen aufgrund der unter III, Abs. 1, genannten Gründe steht uns, soweit diese Umstände auf unseren Betrieb erheblich einwirken, das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht steht uns ebenfalls zu, falls uns die Verschlechterung der finanziellen Lage des Bestellers bekannt werden oder uns Tatsachen bekannt werden, die gegen die Bonität des Bestellers sprechen.Treten wir aus einem der vorstehenden Gründe vom Vertrag zurück, so stehen dem Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche zu.

X.Anwendbares Recht

Die Verträge und die Rechtshandlungen, die zu deren Abschluss geführt haben, unterstehen unter Ausschluss jeglicher einheitlicher Gesetzesregelung deutschem Recht. Insbesondere sind die gesetzlichen Regelungen des BGB und des AGB anwendbar.

XI.Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand.

XII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, in einem solchen Falle die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinn des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit er möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann.